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Benutzungs- und Gebührenordnung
für die Städtische Bücherei Riedstadt

 

Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I, S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) hat die Stadtverordnetenversammlung am 28. September 2023 die nachfolgende Benutzungs- und Gebührenordnung für die Städtische Bücherei Riedstadt beschlossen.

 

§ 1

Allgemeines

  1. Die Städtische Bücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Riedstadt.
  1. Sie dient der allgemeinen Information, der politischen und bürgerschaftlichen Bildung sowie der Leseförderung und Freizeitgestaltung.

 

§ 2

Anerkennung der Benutzungsordnung

  1. Die Benutzungs- und Gebührenordnung ist für alle Benutzer/innen verbindlich. Mit der Anmeldung erkennt die/der Benutzer/in ihre Bestimmungen an.
  1. Sie/er erklärt ihr/sein Einverständnis, dass ihre/seine personenbezogenen Daten für die Abwicklung der automatisierten Ausleihverbuchung elektronisch gespeichert werden. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten entspricht den geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Diese Daten werden ausschließlich für interne Zwecke der Bücherei verwendet. Bei Rückgabe des Leseausweises werden alle erfassten personenbezogenen Daten nach Ablauf des Jahres, in dem das Benutzungsverhältnis endet, gelöscht.

 

§ 3

Anmeldung, Leseausweis

  1. Die Benutzung der Städtischen Bücherei ist an einen Leseausweis gebunden. Der Leseausweis wird bei der Anmeldung gegen Vorlage des Personalausweises, des Reisepasses oder eines anderen gültigen Ausweisdokuments in deutscher Sprache, aus dem die aktuelle Adresse ersichtlich ist, ausgestellt. Bei der Anmeldung ist eine Anmeldekarte zu unterschreiben.

Bei Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Anmeldung in Begleitung eines Erziehungsberechtigten und durch dessen schriftliche Genehmigung erforderlich. Der Leseausweis ist nicht übertragbar.

  1. Wohnungswechsel oder Namensänderungen sowie der Verlust des Leseausweises sind der Städtischen Bücherei unverzüglich anzuzeigen.

 

§ 4

Ausleihe und Rückgabe der Medien, Verlängerung, Vormerkung

  1. Zu jeder Ausleihe und Rückgabe ist der Leseausweis vorzulegen.
  1. Die Leihfrist beträgt für Bücher, Spiele CDs und DVDs drei Wochen, für Tonies und Zeitschriften zwei Wochen. Die Leihfrist kann vor Ablauf maximal drei Mal verlängert werden, sofern keine Vormerkung einer anderen Benutzerin oder eines anderen Benutzers vorliegt.
  1. Die Büchereileitung ist berechtigt, entliehene Bücher und Medien jederzeit vor Ablauf der Leihfrist einzufordern.
  1. Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Die/der Benutzer/in wird von der Bücherei benachrichtigt, sobald die vorbestellten Medien zur Verfügung stehen.

 

§ 5

Behandlung der Medien und Haftung

  1. Die/der Benutzer/in darf die Medien der Städtischen Bücherei nicht weiterverleihen. Sie/er ist verpflichtet, die Medien sorgfältig zu behandeln und vor Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.
  1. Der Verlust entliehener Medien ist der Städtischen Bücherei sofort anzugeben.
  1. Für jede Beschädigung, Beschmutzung oder den Verlust ist die/der Benutzer/in bzw. deren/dessen gesetzliche Vertreter gegenüber der Stadt Riedstadt schadensersatzpflichtig. Der/die Leser/in übernimmt es, sich bei der Entleihung der Medien von deren ordnungsgemäßen Zustand zu überzeugen.
  1. Wer an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gemäß dem Bundesseuchengesetz leidet, darf die Städtische Bücherei nicht benutzen. Sie/er ist verpflichtet, die Bücherei unverzüglich zu verständigen. Die Medien dürfen erst nach einer Desinfektion, die von der Benutzerin oder vom Benutzer nachzuweisen ist, zurückgegeben werden.

 

§ 6

Benutzungsentgelt  und Versäumnisentgelte

  1. Die Nutzung der Städtischen Bücherei Riedstadt ist kostenlos. Eine Ausleih-Gebühr wird nicht erhoben.
  1. Die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung eines Ersatz-Leseausweises beträgt 2,00 €
  1. Für die Wiederbeschaffung verlorengegangener Einzelteile von Spielen wird eine Bearbeitungsgebühr von 2,00 € berechnet.
  1. Sofern entliehene Medien nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, wird gemahnt. Hierfür wird eine Bearbeitungsgebühr von 2,00 € fällig. Diese und alle weiteren Säumnisgebühren werden fällig unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgt ist.

Muss zwei Wochen nach der ersten Mahnung nochmals gemahnt werden, wird neben der ersten Bearbeitungsgebühr von 2,00 € eine weitere Versäumnisgebühr von 0,50 € je Medium und Woche (Aufrechnung ab dem Briefdatum der ersten Mahnung) erhoben. Es folgen, wenn erforderlich, zwei weitere Mahnungen im Abstand von jeweils zwei Wochen, wobei fortlaufend die Säumnisgebühren von 0,50 € je Medium und Woche anfallen.

Nach weiteren zwei Wochen (insgesamt 8 Wochen nach Ablauf der Leihfrist) erfolgt eine Rechnungstellung für den Ersatz des Mediums und aller aufgelaufenen Gebühren.

 

§ 7

Öffnungszeiten

  1. Die Städtische Bücherei ist an Feiertagen und teilweise in den hessischen Schulferien geschlossen.
  1. Die regelmäßigen Öffnungszeiten der Städtischen Bücherei werden vom Magistrat festgelegt. Die jeweils aktuellen Öffnungszeiten sind der örtlichen Presse oder der Homepage der Städtischen Bücherei zu entnehmen.

 

§ 8

Hausordnung

Den Anordnungen des Büchereipersonals ist Folge zu leisten. Rauchen, Essen und Trinken ist in den Räumen der Städtischen Bücherei generell nicht gestattet.

 

§ 9

Ausschluss von der Benutzung

Benutzer/innen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Gebührenordnung verstoßen, können von der Benutzung befristet oder dauerhaft ausgeschlossen werden.

 

§ 10

In-Kraft-Treten

Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am 28.09.2023 in Kraft.

 

Riedstadt, den 28. September 2023

 

DER MAGISTRAT DER
BÜCHNERSTADT RIEDSTADT

Marcus Kretschmann
Bürgermeister