Benutzungs- und Gebührenordnung
für die Städtische Bücherei Riedstadt
Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I, S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) hat die Stadtverordnetenversammlung am 7. September 2017 die nachfolgende Benutzungs- und Gebührenordnung für die Städtische Bücherei Riedstadt beschlossen.
§ 1
Allgemeines
- Die Städtische Bücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Riedstadt.
- Sie dient der allgemeinen Information, der politischen und bürgerschaftlichen Bildung sowie der Leseförderung und Freizeitgestaltung.
§ 2
Anerkennung der Benutzungsordnung
- Die Benutzungs- und Gebührenordnung ist für alle Benutzer/innen verbindlich. Mit der Anmeldung erkennt die/der Benutzer/in ihre Bestimmungen an.
- Sie/er erklärt ihr/sein Einverständnis, dass ihre/seine personenbezogenen Daten für die Abwicklung der automatisierten Ausleihverbuchung elektronisch gespeichert werden. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten entspricht den geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Bei Rückgabe des Leseausweises werden alle erfassten personenbezogenen Daten nach Ablauf des Jahres, in dem das Benutzungsverhältnis endet, gelöscht.
§ 3
Anmeldung, Leseausweis
- Die Benutzung der Städtischen Bücherei ist an einen Leseausweis gebunden. Der Leseausweis wird bei der Anmeldung gegen Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses ausgestellt. Bei der Anmeldung ist eine Anmeldekarte zu unterschreiben. Bei Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist eine schriftliche Genehmigung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Der Leseausweis ist nicht übertragbar.
- Wohnungswechsel oder Namensänderungen sowie der Verlust des Leseausweises sind der Städtischen Bücherei unverzüglich anzuzeigen.
§ 4
Ausleihe und Rückgabe der Medien, Verlängerung, Vormerkung
- Zu jeder Ausleihe und Rückgabe ist der Leseausweis vorzulegen.
- Die Leihfrist beträgt für alle Medien drei Wochen. Die Leihfrist kann vor Ablauf verlängert werden, sofern keine Vormerkung einer anderen Benutzerin oder eines anderen Benutzers vorliegt.
- Die Büchereileitung ist berechtigt, entliehene Bücher und Medien jederzeit vor Ablauf der Leihfrist einzufordern.
- Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Die/der Benutzer/in wird von der Bücherei benachrichtigt, sobald die vorbestellten Medien zur Verfügung stehen.
§ 5
Behandlung der Medien und Haftung
- Die/der Benutzer/in darf die Medien der Städtischen Bücherei nicht weiterverleihen. Sie/er ist verpflichtet, die Medien sorgfältig zu behandeln und vor Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.
- Der Verlust entliehener Medien ist der Städtischen Bücherei sofort anzugeben.
- Für jede Beschädigung oder den Verlust ist die/der Benutzer/in bzw. deren/dessen gesetzliche Vertreter gegenüber der Stadt Riedstadt schadensersatzpflichtig. Der/die Leser/in übernimmt es, sich bei der Entleihung der Medien von deren Zustand zu überzeugen.
- Wer an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gemäß dem Bundesseuchengesetz leidet, darf die Städtische Bücherei nicht benutzen. Sie/er ist verpflichtet, die Bücherei unverzüglich zu verständigen. Die Medien dürfen erst nach einer Desinfektion, die von der Benutzerin oder vom Benutzer nachzuweisen ist, zurückgegeben werden
§ 6
Benutzungsentgelt und Versäumnisentgelte
- Die Nutzung der Städtischen Bücherei Riedstadt ist kostenlos. Eine Gebühr wird nicht erhoben.
- Sofern entliehene Bücher und Medien nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, wird gemahnt. Hierfür wird eine Bearbeitungsgebühr von 2 Euro fällig. Muss zwei Wochen nach Fälligkeit nochmals gemahnt werden, wird neben der Bearbeitungsgebühr eine weitere Versäumnisgebühr von 0,50 € je Medium erhoben.
Weitere Informationen zum genauen Mahnvorgang lesen Sie bitte hier nach.
Nach weiteren zwei Wochen werden die Medien unter Einziehung der Versäumnisentgelte durch einen Beauftragten der Stadtverwaltung auf Kosten des Lesers abgeholt. Wiederholt säumige Leser können von der Nutzung der Städtischen Bücherei ausgeschlossen werden.
§ 7
Öffnungszeiten
- Die Städtische Bücherei ist an Feiertagen und teilweise in den hessischen Schulferien geschlossen.
- Die regelmäßigen Öffnungszeiten der Städtischen Bücherei werden vom Magistrat festgelegt. Die jeweils aktuellen Öffnungszeiten sind der örtlichen Presse oder der Homepage der Städtischen Bücherei zu entnehmen.
§ 8
Hausordnung
Den Anordnungen des Büchereipersonals ist Folge zu leisten. Rauchen, Essen und Trinken ist in den Räumen der Städtischen Bücherei generell nicht gestattet.
§ 9
Ausschluss von der Benutzung
Benutzer/innen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Gebührenordnung verstoßen, können von der Benutzung ausgeschlossen werden.
§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am 01. Oktober 2017 in Kraft.
Riedstadt, den 07. September 2017
DER MAGISTRAT DER
STADT RIEDSTADT
Marcus Kretschmann
Bürgermeister